I. Geltungsbereich
Für alle Angebote, Aufträge und Vereinbarungen gelten unsere Geschäftsbedingungen. Abweichungen davon müssen schriftlich bestätigt werden. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen unserer Partner widersprechen wir.
II. Angebote und Preise
- Unsere Angebote sind freibleibend.
- Alle Angebote verstehen sich ab Werk zuzüglich Mehrwertsteuer, ausschließlich Verpackung und Fracht.
- Ändern sich nach erfolgtem Auftrag die Kostenfaktoren, sind wir bei Vollkaufleuten sofort, sonst bei Lieferung später als 4 Monate nach Auftragserteilung berechtigt, die Preise anzupassen.
- Teillieferungen mit getrennter Berechnung sind zulässig.
III. Zahlung
- Zahlungen sind binnen 30 Tagen ((Zahlungsziel) nach Rechnungsdatum zu leisten, Scheckzahlungen nur spesenfrei.
- Skonto wird mit 2% bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum oder bis zu dem auf der Rechnung genannten Termin gewährt, falls der Auftraggeber zum Zeitpunkt der Zahlung mit der Begleichung anderer Forderungen nicht in Verzug ist.
- Falls der Auftraggeber ein Zahlungsziel überschreitet, werden sofort alle Rechnungen zur Zahlung fällig.
- Bei Verzug werden für Zinsen ab Rechnungsdatum 1% der Rechnungssumme je angefangenen Kalendermonat berechnet, einschließlich des Monats der Rechnungsstellung und des Monats in dem die Zahlung erfolgt. Für anteilige Mahngebühren werden für den Fall des Verzugs pro Mahnung 5,00 Euro erhoben.
- Die Verrechnungsweise auf unsere Forderungen bleibt uns vorbehalten.
- Die Aufrechnung oder Geltungsmachung unseres Zurückbehaltungsrechts ist nur zulässig, wenn es von uns anerkannt wird oder rechtskräftig festgestellt ist. Bestehende Gewährleistungsansprüche beeinträchtigen die Fälligkeit unserer Forderungen nicht.
IV. Auftragserteilung und Auftragsdurchführung
- Der Umfang von uns bestätigter Aufträge richtet sich nach dem Inhalt unserer, vom Auftraggeber ausgefüllten Vordrucke, oder nach besonderer schriftlicher Vereinbarung. Liefert der Auftraggeber anderes oder mehr Material als vereinbart, sind wir berechtigt, das als Auftragsumfang anzusehen. Das Gleiche gilt auch, wenn das Material durch Dritte zur Verfügung gestellt wird.
- Lieferfristen sind unverbindlich; es gelten nur die branchenüblichen für die Lieferung ab Werk und nach Klarstellung der erforderlichen Angaben. Bei Betriebsstörungen jedweder Art, auch bei ausbleibenden Zulieferungen durch Dritte, entfällt auch die branchenübliche Lieferfrist, solange die Störung andauert oder die Lieferung ausbleibt.
V. Verpackung
- Die Verpackung ist für den Transport mit unseren Fahrzeugen vorgesehen. Sie ist nicht geeignet für den Transport auf offenen Fahrzeugen, per Spedition oder für Lagerung im Freien.
- Aufgrund besonderen Auftrags werden wir Material, das auf offenen Fahrzeugen oder per Spedition transportiert werden soll, gegen Berechnung entsprechend verpacken.
VI. Versand
- Unsere Lieferungen erfolgen ab Werk.
- Das Risiko für Transporte (= Gefahrtragungen), die wir oder Dritte ausführen, liegt beim Auftraggeber, sofern nicht eine Versicherung dafür einzutreten hat. Aufgrund besonderen Auftrags schließen wir eine Transportversicherung auf Rechnung des Auftraggebers ab.
- Die zum Transport vorgesehenen Kantbleche und sperrigen Blechkonstruktionen muss der Auftraggeber fachgerecht und formstabil auf Palletten oder Gitterboxen verpacken. Das gilt auch für das Abholen und den Transport durch unsere LKW. Beschädigungen durch nicht fachgerechte Verpackungen haben wir nicht zu ersetzen.
- Transportgestelle müssen zum Laden und Umsetzen durch Kran und Gabelstapler geeignet sein und für den innerbetrieblichen Transport zur Verfügung stehen.
VII. Gewährleistung
- Wir übernehmen die einwandfreie Ausführung der uns übertragenen Anodisierarbeiten nach der Norm DIN 17611. Für die Kunststoffbeschichtung übernehmen wir die einwandfreie Ausführung der uns übertragenen Beschichtungsarbeiten nach den „Richtlinien der Gütegemeinschaft Stückbeschichtung von Bauteilen e. V.“
- Weisungen des Auftraggebers, die im Widerspruch zu der Norm bzw . zu den Richtlinien stehen, entbinden uns von jeder Haftung und Gewährleistung.
- Wir haften nur für grobe Fahrlässigkeit.
- Ist eine von uns gelieferte Ware oder Leistung fehlerhaft, so haben wir das Recht der Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist. Ist Nachbesserung nicht möglich, so beschränkt sich unsere Haftung auf den Betrag unserer Rechnung für die bearbeitete Ware, soweit nicht eine Versicherung eintritt. Das gilt auch für unmittelbaren, von uns zu vertretenen Schaden an der zur Bearbeitung angelieferten Ware; soweit eine Versicherung eintritt, bis zur Höhe der Versicherungssumme. In anderen Fällen bis zur Höhe der Auftragssumme.
- Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Ersatz von Folgeschäden, bleiben ausgeschlossen.
- Voraussetzung für unsere Gewährleistung ist, dass die von uns bearbeiteten Gegenstände vom Auftraggeber oder Weiterverarbeiter fachlich einwandfrei bearbeitet, behandelt und pflegerisch gereinigt wurden, was im Zweifelsfall durch den Auftraggeber zu beweisen ist,
- Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate.
VIII. Mängelrüge
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, die von uns gelieferte Ware unverzüglich, auf jeden Fall vor einer Weiterverarbeitung, auf Fehler und Mängel zu überprüfen. Erkennbare Mängel sind sofort schriftlich zu rügen. Erkennbare Mängel sind u.a. Kratzer, Eindrücke, Verbeulungen, Verbiegungen, Korrosionsfehler, zu große Farbunterschiede (insbesondere bei Colorfärbungen), sowie Lackfehler bei Kunststoffbeschichtungen. Hierbei hat die Beurteilungen nach folgenden Richtlinien zu erfolgen:
a) Eloxal – nach DIN 17 611 – S. 3
b) Kunststoffbeschichtungen – nach den Richtlinien der Gütegemeinschaft für die Stückbeschichtung von Bauteilen e.V. - Rügen für nicht erkennbare Fehler und Mängel (Schichtstärke, Schichtgüte usw.) sind unverzüglich nach Feststellung, spätestens innerhalb von 6 Monaten nach Lieferung der Ware schriftlich zu erheben. Nach dieser Frist erlischt für uns jede Gewährleistungspflicht.
- Die Gewährleistung und der Schadenersatz sind besonders dann ausgeschlossen,
a) wenn der Kunde die gelieferte Ware vor der Weiterverarbeitung nicht auf Mängel sorgfältig untersucht hat. Mit der Weiterverarbeitung entfällt jegliches Recht auf Mängelrüge. Der Kunde hat hierbei grundsätzlich eine Mitwirkungspflicht.
b) wenn der Kunde das durch uns veredelte Material mit anderweitig veredeltem Material vermischt und verarbeitet.
c) wenn die Mängel ihre Ursache in dem vom Kunden gestellten fehlerhaften Material haben.
d) bei Formveränderungen, Risse und dergleichen sowie für Beeinträchtigungen der Maß- und Passgenauigkeit infolge des Bearbeitungsprozesses, soweit diese nicht auf grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen ist.
e) bei Fehlmengen bis zu 3% der Eingangsmenge.
f) wenn der Besteller es versäumt hat, Rückgriffsrechte gegen Dritte zu wahren (z.B. bahnamtliche Tatbestandsaufnahmen, Fehlmengenbestätigung)
g) wenn die von uns gelieferten und bearbeiteten Gegenstände untereinander geringe Farbunterschiede aufweisen (vgl. Punkt 1,4 Satz). - Kosten der Überprüfung unberechtigter Mängel gehen zu Lasten des Kunden.
IX. Eigentumsvorbehalt, Sicherungsrechte, Rücktritt
- In der Höhe der Rechnungsforderungen behalten wir Sicherungseigentum an den ausgelieferten Waren bis zur vollen Zahlung. Der Auftraggeber ist zur Verwahrung für uns verpflichten.
- Bis zur Ankündigung, diese Rechte geltend zu machen, ist der Auftraggeber befugt, die Ware zu verarbeiten. Gehen dadurch kraft Gesetzes Eigentum- und Sicherungsrechte unter, sind die an die Stelle tretende (Anteils-)Rechte uns übertragen bzw. abgetreten.
- Bis zur Ankündigung ist der Auftraggeber auch befugt, die Ware an Dritte entgeldlich Damit sind die Forderungen des Auftraggebers an uns übertragen bis zur Höhe unserer Forderungen. Dies gilt auch, wenn Eigentums- oder Sicherungsrechte Dritter bestehen. In diesem Fall besteht für uns ein Pfandrecht an dem von uns bearbeiteten Material. Es wird auch vermutet, dass der Auftraggeber befugt war, uns das Pfandrecht zu verschaffen.
- Wir sind berechtigt, zur Durchsetzung unserer Rechte und Forderungen vom Auftraggeber Auskunft zu verlangen über das von ihm weiterverarbeitete oder weitergegebene Material.
- Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Vorkasse zu fordern, wenn:
a) der Auftraggeber seinen Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen vorausgegangenen Auftrag trotz Mahnung nicht erfüllt.
b) Tatsachen bekannt werden, die Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Auftraggebers begründen, oder sich die Vermögenslage des Auftraggebers verschlechtert.
- Ein Rücktritt begründet für den Auftraggeber keine Ansprüche gegen uns.
X. Rechtsanwendungen
- Es gilt ausschließlich deutsches Recht, kein internationales Kaufrecht. (Haager Abkommen)
- Ist eine Textstelle aus Rechtsgründen nicht oder nur eingeschränkt anwendbar, beeinträchtigt das die Wirksamkeit der übrigen nicht.
- Gerichtsstand für Streitigkeiten aus Geschäftsbeziehungen mit Kaufleuten, juristischen Personen, Sondervermögen ist Sitz der Gesellschaft.
- Der Auftraggeber und wir haben das Recht, sich auf den Abschluss eines Schiedsvertrages zu berufen. Dann entscheidet über den Streitfall ein Schiedsrichter. Er wird von der für uns zuständigen IHK benannt. Mit Beginn seiner Tätigkeit entfällt der Rechtsweg, mit Einreichung der Klage (Antrag Mahnbescheid) bei Gericht, entfällt die Abrede des Schiedsvertrags.
- Der Schiedsrichter hat auch über die Erstattungspflicht der Verfahrenskosten entsprechend §§ 91 ff ZPO zu entscheiden.